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Verkaufsbedingungen


Cook (Switzerland) GMBH
(“DIE GESELLSCHAFT”)

Gütlig ab Juni 2025

Grundlagen für Warenlieferungen durch die Gesellschaft

  1. Diese Verkaufsbedingungen finden An- wendung auf sämtliche Verkäufe der Gesell- schaft und auf sämtliche Waren (die “Waren”), die durch die Gesellschaft an natürliche Personen oder an juristische Personen und andere Gesellschaften (der “Kunde”) geliefert werden. Durch die Bestellung akzeptiert der Kunde diese Verkaufsbedingungen und anerkennt ausdrücklich deren alleinige Geltung sowie den Ausschluss allfälliger Einkaufsbedingungen des Kunden.
  2. Die Verkaufsbedingungen sind integri- erender Bestandteil jedes Vertrages über Warenverkäufe und Warenlieferungen der Gesellschaft. Auf diese Verträge ist schweiz- erisches Recht anwendbar unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf), unabhängig des Wohnortes, des Sitzes oder der hauptsächlichen Handelsadresse des Kunden und unabhängig von der Adresse an welche die Waren geliefert werden. Für sämtliche Auseinandersetzungen, Klagen oder Verfahren zwischen den Parteien, die im Zusammen- hang mit einer Warenlieferung der Gesellschaft oder einer Warenlieferung im Namen der Gesellschaft an den Kunden erfolgen sind die Schweizer Gerichte am Sitz der Gesellschaft ausschliesslich zuständig (unter Vorbehalt der ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel).
  3. Unabhängig davon, ob der Kunde Waren mit seinen eigenen Bestellformularen bestellt und unabhängig davon, ob ein solches Bestellformular die Einkaufskonditionen des Kunden beinhaltet, werden solche Bestellungen des Kunden ausschliesslich als schlichte Anfrage zur Lieferung von Waren behandelt und haben keine weitergehenden vertraglichen Wirkungen irgendwelcher Art. Preisangaben, Offerten und Zusicherungen, die durch einen Vertreter oder Mitarbeiter der Gesellschaft gemacht werden oder die in irgendeiner Bestellung des Kunden enthalten sind, sind für die Gesellschaft nicht verbindlich, ausser sie werden in der Einkaufsbestätigung der Gesellschaft bestätigt. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind für die Gesellschaft nicht bindend, sofern sie nicht schriftlich vereinbart werden. Eine solche schriftliche Vereinbarung muss die ausdrückliche Vereinbarung über die betreffende Abweichung von diesen Verkaufsbedingungen beinhalten und muss von einem dazu ermächtigten Vertreter der Gesellschaft unterzeichnet sein.
  4. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen durch irgendein Gericht (rechtskräftig) als unfair oder rechtwidrig im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder andere Schweizer Erlasse beurteilt werden oder anderweitig unwirksam oder nicht vollstreckbar sind, dann bezieht sich die mangelnde Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ausschliesslich auf die betreffenden Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen bleiben gültig, anwendbar und rechtswirksam.
  5. Diese Verkaufsbedingungen haben nur Wirkungen zwischen den Vertragsparteien und begründen keine Rechte Dritter.

Bestellungen und Einkaufsbestätigung

  1. Sämtliche Warenbestellungen müssen schriftlich erfolgen oder müssen durch die Gesellschaft schriftlich bestätigt werden, ansonsten kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt.
  2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit von Anzahl, Masse und Spe- zifikationen, die sich auf die Waren beziehen und für die Mitteilung aller Informationen, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Warenlieferung verlangt werden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung, dass die Waren, die er bestellt, seinen Vorstel-lungen entsprechen, für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dass sie anleitungs- und bestimmungsgemäss verwendet werden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle Unterlagen aufzubewahren, die erforderlich sind, um (1) eine lückenlose Rückverfolgung hinsichtlich des Transports, der Lagerung und des Weiterverkaufs zu ermöglichen und (2) die gesamte Kommunikation des Kunden mit Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den vom Unternehmen an den Kunden gelieferten Produkten zu dokumentieren und die Aufzeichnungen für mindestens 15 (fünfzehn) Jahre ab dem Datum der Erstellung jeder Aufzeichnung an einem sicheren, für den Schutz gegen Beschädigung geeigneten Lagerplatz oder in einem geeigneten elektronischen System aufzubewahren bzw. zu speichern.
  4. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Änderungen hinsichtlich Warenspezifika- tionen vorzunehmen, die notwendig sind, um gesetzliche Vorschriften hinsichtlich solcher Waren und deren Produktionsmethoden einzuhalten.
  5. Sofern die Gesellschaft einen vom Kunden bestellten Gegenstand nicht liefern kann, so ist sie berechtigt, entweder die Bestellung des Kunden zu annullieren oder nach Wahl des Kunden ein Alternativprodukt oder eine kleinere Menge des ursprünglich bestellten Produktes zu liefern, wobei die Gesellschaft dadurch keine vertraglichen Bestimmungen verletzt.
  6. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Lieferung von Waren an einen Kunden zu verweigern. Die Gesellschaft setzt den betreffenden Kunden von ihrem Entscheid der Nicht-Belieferung in Kenntnis. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen auf Ersatz des aus der Lieferungsverweigerung entstehenden Schadens gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Auftrag zu stornieren oder zu ändern, nachdem der Auftrag versendet wurde. Unabhängig von dieser Bestimmung ist die Gesellschaft berechtigt, die Annullierung einer Bestellung für Nicht-Lagerprodukte bis zum Tag der Aufnahme der Produktion zu akzeptieren.

Preis und Zahlung

  1. Dem Kunden angebotene Preise für Waren basieren auf den am Datum der Ausstellung der Einkaufbestätigung gültigen Listenpreisen.
  2. Sofern nicht anderweitig angegeben, verstehen sich sämtliche offerierten Preise exklusive Mehrwertsteuer, die, wo anwendbar, zusätzlich, zum jeweils gültigen Satz, belastet wird. Soweit nicht anders vereinbart, werden die vom Unternehmen genannten Preise auf DAP- Basis [Delivered At Place/Geliefert benannter Ort] (in der Incoterms 2020 Definition) angeboten, außer dass sich das Unternehmen das Recht vorbehält, zusätzliche Kosten für Nicht-Standard-Transport- oder Frachtdienste gemäß der vom Unternehmen an seine Kunden herausgegebenen Standardgeschäftsverfahren in Rechnung zu stellen.
  3. Soweit nicht gemäss Ziffer 3 oben abweichend vereinbart, werden alle Rechnun- gen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungsdatum fällig und vorbehältlich anderer Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung durch elektronische Überweisung oder Cheque vorzunehmen.
  4. Der Kunde erkennt an, dass Rechnungen nicht als bezahlt gelten, solange nicht der gesamte Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto der Gesellschaft gutgeschrieben worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zuerst auf aufgelaufene Zinsen hinsichtlich ausstehender Rechnungen, dann auf Rechts- und andere Kosten, die der Gesellschaft in Zusammenhang mit den ausstehenden Rechnungen erwachsen sind und dann auf die ausstehenden Rechnungen selbst anzurechnen, wobei die Anrechnung nach Rechnungsdatum erfolgt, das heisst die Anrechnung erfolgt zuerst auf die älteste Rechnung. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche durch sie ausgestellte Gutschriften mit ihren fälligen Forderungen zu verrechnen, dabei finden die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen Anwendung.
  5. Der Kunde erkennt an, dass die Gesellschaft berechtigt ist, eine Unkostengebühr zu belasten, wie dies in den Richtlinien für allgemeine Geschäftsabläufe für sämtliche Warenbestellungen vorgesehen ist, deren Wert nicht den minimalen Bestellwert gemäss den Richtlinien für allgemeine Geschäftsabläufe erreicht.
  6. Jede fällige Forderung ist ab Fälligkeit mit einem Verzugszins von 5% zu verzinsen oder mit dem im kaufmännischen Verkehr gemäss Art. 104 Abs. 3 massgeblichen Zinssatz, sofern dieser höher ist. Der Verzugszins wird auf dem Rechnungsbetrag (oder dem unbezahlt gebliebenen Teil desselben) berechnet, für den Zeitraum von der Fälligkeit bis zur Bezahlung der Schuld. Der Verzugszins wird für jeden Tag berechnet, an dem der Ausstand besteht.
  7. Sofern ein Kunde am Fälligkeitsdatum seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach- kommt, dann ist die Gesellschaft berechtigt ohne weiteres und ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder sämtliche weiteren Lieferungen an den Kunden auszusetzen. Unbesehen der Ausübung dieser Rechte, bleiben der Gesellschaft sämtliche weiteren Rechte und Rechtsbehelfe vorbehalten.
  8. Sofern die Gesellschaft Rechtsanwälte oder andere Dritte mit dem Inkasso aller oder von Teilen der Ausstände des Kunden gegenüber der Gesellschaft beauftragt, dann sind die daraus entstehenden Kosten durch den Kunden zusätzlich zum Rechnungsbetrag und den darauf entfallenden Verzugszinsen zu bezahlen. Die erwähnten Kosten sind nicht beschränkt auf diejenigen, die ohne eine besondere Vereinbarung im Prozessfall durch ein Gericht zugesprochen würden.

Lieferung

  1. Sämtliche (in den allgemeinen Liefer- bedingungen oder in speziellen Lieferbedin- gungen der Gesellschaft) mitgeteilten oder vereinbarten Lieferdaten sind nur ungefähre Lieferdaten (für die Begriffe allgemeine Lieferbedingungen und spezielle Lieferbedingungen gelten die Definitionen in den Richtlinien für allgemeine Geschäft-sabläufe). Unabhängig davon, dass die Gesellschaft sich bemühen wird, die Waren an den mitgeteilten oder vereinbarten Daten zu liefern, kann sie für Lieferverspätungen nicht verantwortlich gemacht werden, unabhängig davon, durch was diese verursacht worden sind. Der Lieferzeitpunkt ist nicht vertragswesentlich, ausser die Gesellschaft habe der Vertragswesentlichkeit des Lieferzeitpunktes ausdrücklich und schriftlich gemäss Ziffer 3 oben zugestimmt. Die Gesellschaft kann die Transportmittel nach freiem Ermessen bestimmen. Warenlieferungen können auch vor den mitgeteilten Lieferdaten erfolgen.
  2. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung gemäss Ziffer 3 oben ist die Gesellschaft berechtigt, Lieferverpflichtungen mittels mehrerer Teillieferungen zu erfüllen. Wo Teillieferungen vereinbart worden sind, bildet jede Teillieferung einen separaten Vertrag und der Ausfall einer oder mehrerer Teillieferungen und/oder ein Anspruch des Kunden in Zusammenhang mit einer oder mehreren Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren bei Lieferung zu prüfen und wenn Waren oder Verpackungen beschädigt sein sollten, ist der Kunde berechtigt, die betreffende Warenlieferung abzulehnen, sofern der Kunde im Lieferschein eine Schadenanzeige anbringt und der Gesellschaft innerhalb von 24 Stunden seit der abgelehnten Lieferung entweder (a) per Telefax oder (b) per Telefon oder (c) per Email eine entsprechende Mitteilung macht. Diese Mitteilung wird, im Fall von (b), innerhalb von 48 Stunden seit der telefonischen Mitteilung zusammen mit der zugeordneten Referenznummer von der Gesellschaft schriftlich bestätigt. Die Bestätigung wiederholt unpräjudiziell auch die vom Kunden geltend gemachten Ablehnungsgründe. Im Fall, dass sich anlässlich der Prüfung bei Lieferung offensichtlich ergibt, dass Waren oder Verpackungen defekt sind (oder dass dies offensichtlich gewesen wäre, wenn der Kunde eine entsprechende Prüfung vorgenommen hätte), der Kunde es dabei jedoch unterlässt die Gesellschaft wie in dieser Bestimmung vorgesehen zu informieren wird angenommen, der Kunde habe die Waren akzeptiert. Ein solches Akzept schränkt die Rechte des Kunden, die ihm aufgrund von Ziffer 25 unten zustehen nicht ein.
  4. Vorbehältlich anderer schriftlicher Vereinbarungen liefert die Gesellschaft keine Waren zur Ansicht oder als Muster. Gelieferte Waren können ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der Gesellschaft nicht retourniert werden ausgenommen im Fall, wo die Gesellschaft Waren als beschädigt oder mangelhaft gemäss diesen Verkaufsbedingungen anerkennt. Unbesehen dieser Bestimmung kann die Gesellschaft in eigenem Ermessen Warenretouren gemäss den Richtlinien für allgemeine Geschäftsabläufe akzeptieren. Voraussetzung jeglicher Warenretouren ist, dass wenn die Waren bei der Gesellschaft eintreffen, die retournierten Waren unbeschädigt und nicht gebraucht sind und dass bei versiegelten Waren, das Siegel intakt ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die Rückgabe der Waren zu akzeptieren. Im Fall, dass die Gesellschaft die Rückgabe von Waren akzeptiert, ist sie berechtigt, eine Rücklagerungsgebühr gemäss den Richtlinien für allgemeine Geschäftsabläufe zu belasten.

Eigentumsübergang und Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Das Eigentum (soweit nichts anderes vereinbart wurde) sowie die Gefahr an durch die Gesellschaft an einen Kunden gelieferte Ware geht bei Lieferung auf den Kunden über.

Haftung

  1. Das Unternehmen gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren, die gemäß der Definition in der Richtlinie über Medizinprodukte 1993 (93/42/EWG) unter den Begriff Medizinprodukte fallen und/oder die gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (EU MDR) in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie/ Verordnung hergestellt wurden, frei von Material- und Verarbeitungsdefekten sind und den zu dem Zeitpunkt aktuellen Herstellungsspezifikationen des Unternehmens und der jeweiligen Kennzeichnung entsprechen. Zusätzlich gewährleistet die Gesellschaft, dass sie die zur Übertragung notwendigen Rechte an den Waren besitzt und dass die Waren frei von Pfandrechten und Lasten sind. An Stelle jeder anderen Gewährleistung, Auflage oder Verantwortlichkeit, die gesetzlich vorgesehen ist und vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen ist die Haftung der Gesellschaft hinsichtlich Mängeln und Defekten aller Waren und für jegliche Verluste, Verletzungen oder Schäden, die daraus resultieren, beschränkt auf Ersatz oder Reparatur der betreffenden Waren. Ein solcher Ersatz oder eine Reparatur beschränkt sich auf Mängel die, bei bestimmungsgemässem Gebrauch, innerhalb des für das betreffende Produkt empfohlenen Verbrauch- oder Verfalldatums auftreten und ihre Ursache in Material- oder Verarbeitungsfehlern der Gesellschaft haben. Jede Haftung wird wegbedungen (a) hinsichtlich Mängeln die ihre Ursache in Spezifikationen haben, die der Gesellschaft durch den Kunden geliefert worden sind und/oder (b) für Waren, die Gegenstand einer Reparatur oder eines Reparaturversuchs gewesen sind, die oder der nicht ausdrücklich durch die Gesellschaft genehmigt worden ist oder für Waren, die nicht angemessen behandelt oder unangemessen gelagert worden sind und/ oder (c) für Waren, die nach dem Verfallsdatum oder dem empfohlenen Verbrauchsdatum gebraucht worden sind und/oder (d) für jegliche Mängel, die aus einem unüblichen Gebrauch der Waren resultieren oder aus dem Nichteinhalten von Gebrauchsanweisungen der Gesellschaft für die betreffenden Waren.
  2. Jede Anweisung und jede Anleitung für den Gebrauch der Waren, die durch die Gesellschaft oder in deren Namen gemacht worden sind, wurde in guten Treuen auf der Basis des Wissens und der Erfahrung der Gesellschaft abgegeben. Nichtsdestotrotz bleibt der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass die Waren für den von ihm vorgesehenen Gebrauch oder für die von ihm vorgesehene Anwendung geeignet sind.
  3. Produkt- oder andere Beschwerden muss der Kunde der Gesellschaft nach den in den Richtlin-ien für allgemeine Geschäftsabläufe enthaltenen Richtlinien für Produktbeschwer- den und Be-schwerden über Dienstleistungen unverzüglich melden.
  4. Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt, erkennt der Kunde an, dass er diesen Vertrag mit der Ges- ellschaft nicht aufgrund einer von der Ges- ellschaft oder in deren Namen abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Gewährleis- tung oder Zusicherung abgeschlossen hat. Soweit gesetzlich zulässig werden sämtliche gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und Vorschriften wegbedungen.
  5. Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung für die in Ziffer 25 oben als allenfalls haftungsbegründend beschriebenen Ereignisse, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb der in Ziffer 25 festgelegten Frist und innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis des Schadens eine schriftliche Mitteilung des Schadens, des Mangels oder einer anderen gemäss Ziffer 25 haftungsbegründenden Tatsache erhalten hat und wenn der Kunde, sofern dies durch die Gesellschaft verlangt wurde, die fraglichen Waren der Gesellschaft nicht nach den in den Richtlinien für allgemeine Geschäftsabläufe enthaltenen Richtlinien für Produktbeschwerden und Beschwerden über Dienstleistungen retourniert hat.
  6. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Gewinnausfälle, entgangene Vertragsa-schlüsse oder andere Mangelfolgeschäden oder Verluste, die im Zusammenhang mit den Waren oder deren Gebrauch entstanden sind; unabhängig davon ob eine Haftung aus unrichtigen Zusicherungen, stillschweigend vorausgesetzter Gewährleistung oder stills-chweigend vorausgesetzten Bedingungen oder anderen Tatsachen oder Rechtsgründen abgeleitet wird. Vorbehalten bleiben die zwingenden Haftungsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz), insbesondere im Bereich von von der Gesellschaft verschulde–ten Personenschäden und Todesfällen.
  7. Forderungen des Kunden gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Verlusten, die aus der Lieferung von mangelhaften Waren resultieren, sind in jedem Fall auf den Wert der betreffenden gelieferten Waren beschränkt.
  8. Sofern Waren gemäss Spezifikationen des Kunden oder gemäss Spezifikationen, die im Namen des Kunden der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, hergestellt oder bearbeitet werden müssen, hat der Kunde die Gesellschaft für sämtliche Verluste, Schäden, Kosten und Ausgaben schadlos zu halten, die der Gesellschaft belastet oder die ihr entstanden sind oder die durch die Gesellschaft im Rahmen der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Forderungen aus Verletzung eines Patentes, Urheberrechts, einer Marke oder eines anderen geistigen Eigentumsrechts bezahlt worden sind oder zu deren Zahlung sich die Gesellschaft verpflichtet hat.
  9. Die Gesellschaft ist nicht haftbar für Vertragsbrüche hinsichtlich Warenlieferungen, wenn die Vertragserfüllung durch die Gesellschaft infolge höherer Gewalt verhindert worden ist. Im weiteren ist die Gesellschaft in keiner Weise haftbar für Handlungen oder Unterlassungen eines Dritten, der direkt durch den Kunden beauftragt worden ist oder für irgendeine Verantwortlichkeit des Kunden, die ihm aufgrund der Beauftragung eines solchen Dritten obliegt.
  10. Die Produkte werden auf der Grundlage bereitgestellt, dass sie für die Verwendung in dem auf der Bestellung angegebenen Bestimmungsland vorgesehen sind. Kunden sind nicht berechtigt, Produkte im Auftrag von Cook Medical an Dritte zu liefern. Für den Fall, dass ein Kunde an der Weiterlieferung eines Produkts beteiligt ist, ist er für die ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit der Produkte und für die Einhaltung aller geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen verantwortlich.
  11. Wenn mehrere Exemplare ein und desselben Produkts in einer für mehrere Einheiten vorgesehenen Box geliefert werden, ist der Kunde damit einverstanden, dass das Unternehmen nach seinem alleinigen Ermessen eine einzige Gebrauchsanweisung beilegen darf. Zusätzliche Ausfertigungen der Gebrauchsanweisung können vom Kunden kostenlos angefordert werden.
  12. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Interaktion des Kunden mit dem Unternehmen übermittelt werden, werden vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und in dem Maße, wie es zur Erfüllung der rechtlichen, qualitativen und/oder regulatorischen Anforderungen des Unternehmens erforderlich ist, erfasst und verarbeitet. Der Kunde sollte davon absehen, unnötige oder sensible personenbezogene Daten an das Unternehmen zu übermitteln, und, wo dies angemessen und möglich ist, die Daten anonymisieren. Wenn der Kunde es für notwendig erachtet, personenbezogene Daten von Patienten des Kunden für die angeforderten Dienstleistungen/Produkte, einschließlich Gesundheitsinformationen, weiterzugeben, hat der Kunde als für die Verarbeitung Verantwortlicher dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende(n) Einwilligung(en) und/oder Mitteilung(en) vorliegt (vorliegen). Informationen, die sich auf den Patienten des Kunden beziehen, werden vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden und in dem Maße verwendet, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen/regulatorischen Verpflichtungen von Cook erforderlich ist. Die Vorlage der Datenverarbeitungsvereinbarung des Unternehmens kann unter DataProtectionEurope@Cookmedical.com abgerufen werden. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von Cook unter https://www.cookgroup.com/data-protection-notice/.